Allgemein gilt:
Es dürfen nur betriebssichere Geräte, die den aktuellen elektrotechnischen Regeln entsprechen, verwendet werden.
Die Pflicht zur Prüfung von Arbeitsmitteln wird rechtlich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
Darüber hinaus fordert auch der Gesetzgeber (ArbSchG) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die regelmäßige wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Den Unternehmer trifft dabei als Betreiber des Elektrogeräts die Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht – und zwar unabhängig davon, ob das Gerät ihm gehört oder einem seiner Mitarbeiter, schließlich ist er für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich.
Demzufolge muss jedes elektrische Betriebsmittel, vor der ersten Benutzung, vorab gemäß § 14 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und der DGUV Vorschrift 3 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3) von einer Elektrofachkraft bzw. unter ihrer Aufsicht überprüft werden.
Ferner schreiben § 15 BetrSichV und die DGUV Vorschrift 3 vor, dass die Elektrogeräte in regelmäßigen Zeitabständen erneut auf ihre Sicherheit hin geprüft werden müssen.
Ein Verstoß gegen diese Überprüfungspflichten stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar; wird wiederholt dagegen verstoßen bzw. aufgrund der unterlassenen Prüfung das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer gefährdet, begeht der Unternehmer sogar eine Straftat, die gemäß der §§ 26 II BetrSichV, 40 ProdSG (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt) eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann.
Ferner muss er eventuell Schadenersatz leisten – die Versicherungen werden eine Leistungspflicht wegen der unterbliebenen Elektroprüfung wohl ablehnen.
Zwar fällt die Benutzung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel/Gerätschaften/Elektrogeräte nicht in den Geltungsbereich der BetrSichV. Jedoch hat der Arbeitgeber nach § 5 Absatz 4 BetrSichV dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
Lösung: Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG kann der Arbeitgeber ermitteln, ob von den privaten Geräten (z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher oder Radio) eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und anschließend präventive Arbeitsschutz-Maßnahmen ableiten.
Anhand der Gefährdungsbeurteilung kann z. B. festgelegt werden, dass private elektrische Betriebsmittel einer regelmäßigen sicherheitstechnischen Überprüfung – siehe DGUV Informationen 203-049 und DGUV Information 203-070 – zu unterziehen sind.